Verfassungsgerichtsbarkeit im Lichte zentralisierter oder angemasster Kompetenzen

 

geschrieben von Kurt Fluri, Nationalrat SO

Gemäss Art. 190 unserer Bundesverfassung sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, selbst dann, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit ist gegenüber Kantonsverfassungen und gemäss Praxis in Bezug auf die durch die EMRK garantierten Menschenrechte zulässig. Sind Grundrechte hingegen ‚bloss’ in der schweizerischen Verfassung verankert, darf das Bundesgericht deren Ein-haltung durch den Bundesgesetzgeber nicht überprüfen! Die EMRK wird somit de facto höher ge-wichtet als unsere Bundesverfassung – souveränitätsrechtlich ein unwürdiger Zustand!

 

 

 

Zurzeit des eidgenössischen Verfassungsgebers, also 1874, wurden die Freiheiten der Bürger vor allem durch kantonale Gesetze beschränkt oder bedroht. Der Schwerpunkt der Gesetzgebung lag damals ganz klar bei den Kantonen. Seither hat sich dies deutlich verlagert. So ist beispielsweise neu eine eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft. Gerade hier geschehen viele grundrechtsre-levante Handlungen, denken wir an mögliche Eingriffe in das Eigentum oder in die Freiheit zum Bei-spiel durch Beschlagnahmungen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen. Diese Fälle aber wären nach heutigem Recht durch das Bundesgericht nicht überprüfbar, sofern nicht EMRK-garantierte Grundrechte betroffen sind. Und schliesslich erliegen Bundesrat und Bundesversammlung immer wieder der Versuchung, kantonale Zuständigkeiten ohne die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage einzuschränken. Hier wäre etwa an Vorschriften zum Lehrinhalt der Volksschule oder an Eingriffe in die kantonale Organisationshoheit zu denken.

 

Aus liberaler Sicht ist es deshalb im Lichte dieser Entwicklung nahe liegend, auch den Bundesge-setzgeber der Verfassungsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Die freisinnig-liberale Delegation der na-tionalrätlichen Rechtskommission hat einstimmig einer Vorlage zugestimmt, welche in diesen Tagen in die Vernehmlassung geschickt wird. Sie verdient aus den genannten Gründen gerade aus liberaler Sicht eine wohlwollende Aufnahme.