Neues Epidemien-Gesetz: kein Impfzwang!

 

geschrieben von Felix Gutzwiller, Ständerat ZH

 

Im September 2012 hat der Nationalrat mit 149 zu 14 und der Ständerat mit 40 zu 2 Stimmen dem neuen Epidemien-Gesetz zugestimmt. Es erstaunt, dass sich nun plötzlich Widerstand regt und ganz unterschiedliche Gruppen auftreten.

 

 

 

Worum geht es? Das überarbeitete Gesetz soll das bisherige Epidemien-Gesetz von 1970 ablösen. Unter den zunehmenden weltweiten Bedrohungen (z.B. Ausbreitung von HIV, bzw. Aids, dann aber auch die in Asien aufgetretene Lungenkrankheit SARS, welche bei der internationalen Uhrenmesse zu grossen Diskussionen führte oder aber bei der Schweinegrippe H1N1 im Jahre 2009) zeigte sich, dass das alte Gesetz einige Unklarheiten hatte. Deshalb haben die kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK) den Bund gebeten, das Gesetz zu überprüfen und zu verbessern.

 

Neu gibt es deshalb klare Kriterien bei ausserordentlichen Lagen, damit Zuständigkeitskonflikte zwischen Bund und Kantonen beseitigt werden und die Befugnisse des Bundesrates klar umschrieben sind. Der Vollzug der Massnahmen bleibt allerdings bei den Kantonen. Damit gibt es nun für die Zukunft eine klarere Führungsstruktur. Der Bundesrat hat die Ziele und Strategien zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festzulegen, wobei er gehalten ist, die Kantone einzubeziehen. Am meisten Aufregung ist wohl dadurch entstanden, dass dem Bundesrat in besonderen Lagen (die im Gesetz umschrieben sind) auch besondere Kompetenzen zukommen. Dabei kann er auch ein Impfobligatorium erlassen. Das ist aber nicht ein Impfzwang, wie die Gegner argumentieren.

 

Sogar bei einem angeordneten Obligatorium gegenüber dem Pflegepersonal heisst das nur Folgendes: Will sich eine Fachpflegefachperson nicht impfen lassen, dann wird sie auf einer anderen Abteilung oder in einer anderen Tätigkeit eingesetzt, aber nicht mehr bei der entsprechenden Patientengruppe. Schon bisher konnten die Kantone ein Impfobligatorium erlassen. Besser definiert sind nun aber die Voraussetzungen und der Kreis der Betroffenen. Ein Obligatorium kommt nur bei einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit für gefährdete Bevölkerungsgruppen, bzw. bestimmte Personalgruppen in Frage.

 

Die Präzisierungen im überarbeiteten Gesetz von 1970 sind im Sinne einer klaren Bekämpfungsstrategie sinnvoll, das Obligatorium zweckmässig und nach unseren allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen absolut verhältnismässig. Deshalb kann man ihm ohne Bedenken zustimmen.