Heute ist die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete oder geschiedene Eltern nur möglich, wenn sie einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können.
Mit dem heutigen Entscheid erhalten künftig beide Elternteile unabhängig von ihrem Zivilstand die elterliche Sorge. Im Scheidungsfall soll damit die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall werden. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es zu Wahrung der Interessen des Kindes nötig ist. Mögliche Gründe für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sind zum Beispiel Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit, Ortsabwesenheit oder Vernachlässigung.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Jener Elternteil, der das Kind in Obhut hat und betreut, darf jedoch Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen – etwa wenn es um die Ernährung, Bekleidung oder Freizeitgestaltung geht. Nicht darunter fallen Entscheide im Zusammenhang mit der Einschulung, einer ausserfamiliären Betreuung oder mit einem Umzug. Das Gesetz regelt zudem wie zu verfahren ist, wenn ein Elternteil allein oder zusammen mit dem Kind zügeln will: Er kann er das nicht im Alleingang entscheiden, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge des anderen Elternteils hat.
Der Entscheid des Nationalrats passt die Gesetzgebung den heutigen Bedürfnissen unserer Gesellschaft an. Männer und Frauen sollen und wollen mit gleichen Rechten und Pflichten für ihre Kinder sorgen. Die FDP und die FDP Frauen begrüssen diesen wichtigen und richtigen Schritt.
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Kantonsrätin Carmen Walker Späh, Präsidentin FDP.Die Liberalen Frauen, 079 575 67 66
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