Am 24. November 2024 stimmen wir über zwei Änderungen des Mietrechts im Obligationenrecht ab. Die eine Vorlage betrifft die Untermiete, die andere den Eigenbedarf des Eigentums. Beide Vorlagen betreffen nur einen kleinen Teil der Mietverhältnisse. Sie schaffen aber faire und klare Regeln und bieten Lösungen für störende Einzelfälle, unter denen heute sowohl die Eigentümerschaft als auch die Mieterschaft sowie weitere Mietparteien im gleichen Gebäude leiden.
National- und Ständerat haben im September 2023 zwei Anpassungen des Obligationenrechts im Bereich des Mietrechts verabschiedet. Der Mieterverband hat am 16. Januar 2024 die nötigen Unterschriften für ein Referendum eingereicht und führt unter dem Slogan «Nein zum Angriff auf das Mietrecht» eine polemische und faktenferne Gegenkampagne.
Untermiete
Was bleibt gleich? Mieter dürfen eine Mietwohnung oder ein Geschäftslokal weiterhin ganz oder teilweise untervermieten. Zum Beispiel, wenn sie einen Auslandaufenthalt planen und danach in ihre Mietwohnung zurückkehren wollen. Oder wenn sie als Hauptmieter eine WG bilden möchten.
Was ändert sich? Wenn ein Mieter seine Wohnung untervermieten will, muss er künftig ein schriftliches Gesuch stellen und eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Neu muss der Vermieter einer Untervermietung, die länger als zwei Jahre dauert, nicht zwingend zustimmen. Die Untermiete bleibt aber weiterhin auch für Zeiträume über zwei Jahre möglich – Mieter und Vermieter sind nämlich frei, einvernehmlich abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Warum sind diese Änderungen wichtig? Indem man Abmachungen schriftlich festhält und Kriterien verbindlich definiert, schaffen wir Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Diese Lösung ist daher für Mieter und Vermieter vorteilhaft. Auch die Untermieter profitieren von diesen neuen Bestimmungen. Sie bieten mehr Rechtssicherheit und schützen sie vor Missbrauch und Willkür.
Eigenbedarf
Was bleibt gleich? Die Rechte der Mieter werden nicht geschmälert. Mieter haben weiterhin das Recht, die Kündigung, auch bei Eigenbedarf, anzufechten und ein Erstreckungsgesuch zu stellen. Die Schlichtungsbehörde überprüft weiterhin die Zulässigkeit der Kündigung und die Möglichkeit der Erstreckung kostenlos
Was ändert sich? Die heutigen Anforderungen an die Beweisführung für eine Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs sind unpräzis. Im Gesetz soll deshalb die Formulierung «dringender Eigenbedarf» durch «bedeutender und aktueller Eigenbedarf» ersetzt werden. Diese vorgeschlagene Änderung beschlägt also nur die wenigen vom Gesetz vorgesehenen Fälle, wo eine Dringlichkeit des Eigenbedarfs vorausgesetzt ist. Insbesondere erleichtert es Personen, die eine bisher vermietete Wohnung oder ein Geschäftslokal kaufen, ihr Eigentum innerhalb einer vernünftigen Frist auch tatsächlich selbst nutzen zu können.
Warum sind diese Änderungen wichtig? Die Unsicherheiten bei der Definition der Dringlichkeit eines Eigenbedarfs werden beseitigt und durch eine klarere Formulierung ersetzt. Die Mietrechts-Vorlage zum Eigenbedarf gewährleistet eine faire Interessenabwägung und liegt damit im Interesse von Mietern und Vermietern. Und die Mieter haben weiterhin das Recht, Entscheide vor Gericht anzufechten.
Aus obigen Gründen bitten wir Sie, den Mietrechtsänderungen am 24. November 2024 zuzustimmen.