Am 16. März wurde zum Schutz der Bevölkerung die „ausserordentliche Lage“ gemäss Artikel 7 des Epidemiegesetzes (EpG) ausgesprochen. Ein historischer Schritt, der aber auch notwendig war, um die rasante Ausbreitung des Coronavirus möglichst rasch in den Griff zu bekommen. Die Konsequenzen auf den Alltag der Bevölkerung und der Wirtschaft waren drastisch. Alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wurden geschlossen – mit Ausnahme von Lebensmittelläden und Gesundheitseinrichtungen. Die Bewegungsfreiheit wurde weitgehend eingeschränkt. Es wurden Kontrollen an den Grenzen zu allen unseren Nachbarländern eingeführt. Zudem wurde zur Unterstützung der Kantone ein Einsatz von bis zu 8000 Armeeangehörigen bewilligt. Mit den bereits gewonnenen Erkenntnissen können wir mit Stolz anerkennen, dass diese Massnahmen zumindest aus epidemiologischer Sicht erfolgreich waren.
Wieso hält der Bundesrat an der „besonderen Lage“ fest?
Am 27. Mai hat der Bundesrat folgerichtig entschieden, die „ausserordentliche Lage“ per 19. Juni 2020 zu beenden und in die „besondere Lage“ zurückzukehren. Auf den ersten Blick eine sehr erfreuliche Entwicklung. Aber bereits nach kurzer Reflektion fragt man sich, was das für uns im Alltag und für die vielen Unternehmen genau bedeutet. Was ist genau der Unterschied zwischen einer besonderen und einer ausserordentlichen Lage? Wenig überraschend hat dieser Entscheid auch zu Verunsicherung geführt und mich dazu bewogen, dem Bundesrat in einer dringlichen Anfrage einige wichtige Fragen zu stellen.
Dabei geht es nicht darum, die Massnahmen des Bundesrates als falsch darzustellen auch nicht darum, dass die Notverodnungen ausser Kraft gesetzt würden. Diese bleiben auch in Kraft wenn man zu einer normalen Lage wechselt bis zu ihrem befristeten Ende. Vielmehr will ich der Frage nachgehen, wieso ein solcher Zwischenschritt über die „besondere Lage“ notwendig war und wieso wir nicht bereits in eine normale Lage zurückkehren können. Dafür ist es zentral, dass wir verstehen, was in der jetzigen Situation überhaupt die Voraussetzungen für die Ausrufung der besonderen Lage sind. Denn es darf nicht vergessen werden, dass der Bundesrat auch unter der besonderen Lage weitgehende Notkompetenzen hat. Diese würden erst mit einer Rückkehr zur normalen Lage merkbar geschmälert.
Was ist also der Grund, wieso der Bundesrat trotzdem an dieser „besonderen Lage“ festhalten will? Bis zu seiner hoffentlich bald eintreffenden Antwort bleiben wir noch etwas im Dunkeln. Eine Rückkehr in die „normale Lage“ ist von Tag zu Tag, unabhängig von den bundesrätlichen Antworten, dringlicher. Umso wichtiger ist es, die Entscheide des Bundesrates kritisch zu hinterfragen und konsequent auf das Ziel einer Rückkehr zur Normalität hinzuarbeiten. Dies selbstverständlich immer unter Berücksichtigung der Gesundheit der Menschen in der Schweiz.